Sonntag, 20. Dezember 2015

Ausnahmezustand - Notstand ausrufen

Als Ausnahmezustand wird ein Zustand bezeichnet, in dem die Existenz des Staates oder die Erfüllung von staatlichen Grundfunktionen von einer maßgeblichen Instanz (also einigen Politikern) als akut bedroht erachtet werden. Um der Bedrohung („Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“) zu begegnen, werden außerordentliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (oder leider auch um an der Regierung zu bleiben) ergriffen. Statt der ordentlichen Verfassung gilt dann immer eine „Notstandsklausel“.

Die Regelungen des Notstandsrechts können entweder intrakonstitutioneller oder extrakonstitutioneller Art sein. Im ersten Fall sieht die Verfassung selbst vor, dass in Notzeiten von ihr abgewichen werden darf, im zweiten Fall werden zur Behebung eines Notstandes Maßnahmen ergriffen, die nicht in der Verfassung vorgesehen sind. Viele moderne Staatsverfassungen treffen explizite Regelungen für den Fall des Ausnahmezustandes, einige jedoch leider nicht. So sieht die Schweiz z. B. kein intrakonstitutionelles Notstandsrecht vor. Die Österreichische Bundesverfassung hingegen sieht für außerordentliche Umstände – Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung – den Einsatz des Österreichischen Bundesheeres, ein Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten, ein Notverordnungsrecht der Landesregierung sowie der Übernahme bestimmter Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vor. (Österreich: LinkGanz besondere Regeln gelten im ganzen EU-Gebiet und in Teilen der EU. Die EU schafft die Grundlagen zum Militär-Einsatz gegen die Bürger = durch die EUROGENDFOR, Link: http://eggetsberger-info.blogspot.co.at/2014/06/eu-schafft-grundlagen-zum-militar.html ... 

Eine theoretische Frage ist es, ob das extralegale Notstandsrecht auch dann existiert, wenn eine positive Normierung des Ausnahmefalles vorliegt.
Während sich der Ausnahmezustand geschichtlich gesehen zunächst auf äußere Gefahren beschränkte -man sprach auch von Belagerungszustand oder Kriegsrecht-, bezogen sich entsprechende Regelungen zunehmend auch auf innere Notlagen, also Unruhen, Aufstände, Bürgerkriege. Der Ausnahmezustand emanzipierte sich gewissermaßen von der Kriegssituation, an die er ursprünglich gebunden war, und wurde zunehmend als außergewöhnliche Polizeimaßnahme bei inneren Unruhen und Aufständen angewendet. Zuletzt wurde der Notstandsbegriff sogar auf wirtschaftliche Krisen ausgeweitet zum Zweck der „Sicherung von Wirtschaft, Banken und Finanzen“.

Die Verfassung kann komplett außer Kraft gesetzt werden
Im Ausnahmezustand werden zeitweilig die Verfassung oder einzelne ihrer Bestimmungen außer Kraft gesetzt, wobei eine Kompetenzverlagerung von der Legislative auf die Exekutive und – in Bundesstaaten – von den Gliedstaaten auf den Bund stattfindet. Außerdem werden gewisse Grundrechte eingeschränkt oder vorübergehend außer Kraft gesetzt (z. B. Wirtschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Redefreiheit, Postgeheimnis etc.), dazu kommt ein Zeitlich eingegrenztes oder komplettes Ausgehverbot.

Keine ordentliche Wahlen während eines Notstandes! 
Wahlen werden in Zeiten des Notstands -in den meisten Fällen- natürlich nicht abgehalten. Ein weiteres Merkmal ist der Einsatz der Streitkräfte (des Militär) oder EUROGENDFOR aber auch Privatarmeen z.B. Eurogendfor = Europas-Privatermee zur Gefahrenabwehr im Rahmen des Ausnahmezustands. Häufig wird auch eine Befugnis zu Erlassen oder Notverordnungen erteilt, die sogar Gesetzeskraft haben. Einer der wesentlichen Züge des Ausnahmezustands ist somit die vorübergehende Aufhebung der Gewaltenteilung im Sinne einer effektiven Regierungspraxis. Die Beendigung des Ausnahmezustands erfolgt häufig auf dem Weg eines formellen Gesetzes, das auch die Rechtsfolgen der während des Ausnahmezustandes getroffenen Entscheidungen regelt.
Quellen: Wikipedia, Eggetsberger-Info-Blog, u.a.